Mike Gülland
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Pflegeversicherung

Es kann Jeden in jedem Lebensabschnitt treffen...

... man wird zum Pflegefall durch Unfall oder schwere Erkrankungen.

Durch die Pflegepflichtversicherung sind die Kosten, die dann auf einen zukommen - oder aber auf die Verwandten 1. Grades, nicht gedeckt.

 

nach obenPflegedienst, Haushaltshilfe, Pflegeheim ... und die Kosten?

Solange es irgend geht, möchten auch pflegebedürftige Menschen in ihren eigenen vier Wänden bleiben. Dafür gibt es einen ambulanten Dienst, den Pflegedienst. Das Geld aus der Pflegepflichtversicherung reicht hier meistens nicht, um die Kosten des Pflegedienstes zu übernehmen.

Eine Alternative zum Pflegedienst stellt die Haushaltshilfe dar.
Seit einiger Zeit dürfen pflegebedürftige Personen auch Haushaltshilfen aus EU- Beitrittsländern beschäftigen - aber, und das ist der Knackpunkt, es darf keine deutschen Interessenten für die Stelle geben.
Haushaltshilfen arbeiten überwiegend im Haushalt, sie dürfen auch bei der Körperpflege, beim Essen und beim Laufen helfen.

Hinweis: Eine Einstellung einer Haushaltshilfe muss über eine örtliche Arbeitsagentur erfolgen.
Dabei ist zu beachten, dass es einen Arbeitsvertrag geben muss, in dem der Urlaub, Arbeitszeit sowie Gehalt geregelt ist. Im bundesdeutschen Durchschnitt muss man mit einem Gehalt von 980-1200 Euro rechnen.
 

Die teuerste Pflegealternative ist nach wie vor das Pflegeheim...
In der Pflegestufe 2 oder 3 kostet die Unterbringung monatlich zwischen 2500-4000 Euro.
Dabei liegen die preiswerteren Heime meist in Ostdeutschland.
Jeder weiß, wie hoch seine eigene Rente ist und wieviel er sich monatlich leisten kann.
Im Durchschnitt liegt dieser Wert bei wenig mehr als 1200 Euro pro Bedürftigen. Der Gang zum Sozialamt ist vorprogrammiert.
Nur wenn keine Angehörigen da sind, übernimmt der Staat die Kosten. Das eigene Vermögen wird aber vorher bis zu einem Wert von 2600 Euro aufgezehrt.

Wird der Ehepartner zum Pflegefall...
... so muss der andere Partner, soweit er ein finanzielles Auskommen hat, bis zu 3/7 seines Nettoeinkommens für seinen Partner aufbringen (Selbstbehalt 1100 Euro).

Und Achtung, diese Regelung gilt auch im Scheidungsfall...
Denn solange Sie im Scheidungsverfahren die latente Unterhaltspflicht nicht ausschließen, können Sie später zur Kasse gebeten werden. Natürlich kann die Unterhaltspflicht nur dann ausgeschlossen werden, wenn absehbar ist, das ein Pflegefall nicht eintritt.

Wenn Angehörige da sind, zumeist Kinder, dann verteilt sich die Belastung entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betreffenden...
Die Kinder sollten bemüht sein, eine einvernehmliche und gerechte Lösung ohne Sozialamt zu finden. Denn das Sozialamt nimmt bei gleichem Einkommen, jenes Kind mehr in die Pflicht, welches mehr Vermögen aufgebaut hat, als dasjenige ohne Vermögen. Dabei sollte man wissen, dass Eigenheimbesitzer eher von dieser Regelung profitieren, als Wertpapierinhaber. Die Kosten jedoch kann man (bis auf einen Selbstbehalt von sieben Prozent) bei der Einkommenssteuer anrechnen lassen.
Und man muss maximal die Hälfte des vom Sozialamt ermittelten Basisbetrages zahlen.

Dem Bedürftigen muss ein Unterhalt gewährt werden, der dem gelebten sozialen Status der letzten Jahre entspricht.

Dabei ist laut Rechtsprechung zu beachten, dass Kinder keine dauerhafte, drastische Senkung ihres Lebensstandards hinnehmen müssen, solange sie keinen Aufwand treiben, der ihren Verhältnissen unangemessen ist.
 

Sowohl die gesetzliche als auch die private Pflegeversicherung (Pflicht für jede Krankenversicherte Person), bieten heute nur noch eine Grundabsicherung.

nach obenZusatzpolicen ...

Versicherungsunternehmen bewerben Zusatzpolicen, welche ein größeres Leistungsspektrum bieten als die Pflichtversicherungen.
Bei Abschluss einer solchen Zusatzpolice sollten Sie folgendes beachten:
  • ideales Eintrittsalter unter 40 Jahre (niedrige Beiträge)
  • der Vertrag sollte nicht länger als ein Jahr binden
  • wenn die Leistungen der gesetzlichen Versicherungen schrumpfen und die privaten Versicherungen neue Zusatzpolicen anbieten, sollten Sie ohne erneute Gesundheitsprüfung wechseln können
  • das Versicherungs-Unternehmen sollte auf Kündigungsrecht verzichten
  • eine Auszahlung sollte nicht erst bei Schwerstpflege stattfinden
  • bei Eintritt des Pflegefalls sollte dem Gutachten der Pflichtversicherung gefolgt werden

nach obenEs gibt drei Vertragstypen...

  • Pflegekosten:
    Beim Kostentarif erstattet der Versicherer die entstandenen und nachgewiesenen Pflegekosten in der Regel bis zum vereinbarten Höchstsatz. Der Patient und seine Familie können die finanziellen Aufwendungen so besser kalkulieren.
  • Pflegetagegeld:
    Bei der Tagegeldpolice zahlt der Versicherer je nach Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I,II,III) jeden Tag einen bestimmten Betrag aus. Das Kostenrisiko bleibt allerdings beim Versicherungsnehmer. Muss dieser rund um die Uhr betreut werden, reichen die vereinbarten Tagessätze oft nicht aus.
  • Pflegerentenpolice:
    Bei dieser Police zahlt das Versicherungsunternehmen im Pflegefall eine fest vereinbarte Monatsrente unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen. Die Höhe des Pflegerentenanspruchs richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Pflegestufe (I, II, III). Anders als bei der Tagegeldpolice spielt es auch keine Rolle, ob die Pflege zu Hause oder in einer speziellen Einrichtung geleistet wird und ob Fachkräfte oder Angehörige pflegen.

nach obenWas Sie noch wissen sollten...

  • Frauen zahlen mehr als Männer
  • für bestehende Krankheiten müssen sie einen Beitragszuschlag hinnehmen
  • nach 1957 Geborene können jährlich 184 Euro steuerlich geltend machen


Experten raten oft, die Tagegeldversicherung abzuschließen.
Hierbei sollte der Betreffende die Pflegestufe 3 zu einem durch ihn gewählten Tagessatz versichern. Wenn eine niedrigere Stufe eintreten sollte, reduziert sich das Tagegeld: bei Stufe 2 auf 50 Prozent und bei 1 auf 25 Prozent.
Beachten Sie außerdem, dass die Unternehmen eine Dynamisierung des Tagessatzes ohne weitere Gesundheitchecks anbieten.
 


Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten, um selbst über die Pflegedienste und Pflegeheime entscheiden zu können.

Nutzen Sie die Gelegenheit und informieren Sie sich kostenfrei und unverbindlich zur Pflegeversicherung.
Verwenden Sie dazu unser Kontaktformular. mehr...